Allgemeine Reisebedinungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutz BGBI. 247/93
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat
des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs.
1GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in
der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für
das Reisebürogewerbe. Der vollständige Wortlaut kann
in jedem Reisebüro eingesehen oder vom Veranstalter
angefordert werden.
Das Reisebüro kann als Vermittler und/oder als
Veranstalter auftreten. Der Vermittler übernimmt die
Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs
auf Leistungen anderer zu bemühen. Veranstalter ist das
Unternehmen, das entweder mehrere touristische
Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistung zu erbringen verspricht
und dazu im allgemeinen eigene Prospekte,
Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein
Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann
auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am
Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlungsfunktion
hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen
Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als
Vermittler oder als Veranstalter mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG)
Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen der
vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten
Transportunternehmungen (z. B. Bahn, Schiff) und der
anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
Das Reisebuero als Veranstalter:
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des
Vertrages, den der Buchende mit einem Veranstalter entweder
direkt oder über einen Vermittler abschließt. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt
grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in den
Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften nachstehend
ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Anmeldung muss schriftlich oder per e-mail erfolgen und
wird nach Aushändigen der Buchungsbestätigung verbindlich.
Bei Buchung ist eine Anzahlung von 20 % des
Arrangementpreises zu leisten, die Restzahlung muss
spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eingehen. Erst nach vollständiger
Bezahlung des Reisepreises werden die
Reiseunterlagen versandt. Bitte berücksichtigen Sie die Überweisungsdauer
von bis zu 5 Tagen! Sollte bis spätestens 3
Tage vor Anreise kein Zahlungseingang erfolgt sein, wird für
zusätzliche Aufwendungen in diesem Fall eine Gebühr von
EUR 20,- in Rechnung gestellt. Da die Reiseunterlagen per Post
versandt werden, kann in diesem Fall Donau Touristik GmbH
auch keine Haftung dafür übernehmen, dass diese beim
Kunden rechtzeitig eintreffen.
2. Änderung/Umbuchung
Ein Wechsel des Reiseteilnehmers ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt, und
dies spät. 14 Tage vor Reiseantritt erfolgt. Der Überträger
und der Erwerber haften auch für die durch die Übertragung
entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei Änderung
hinsichtlich des Teilnehmers, Zustieg, Unterkunft, Beförderung
oder des Reiseverlaufes wird eine Umbuchungsgebühr von
UER 20,- eingehoben.
Bei bereits versandten Zugtickets wird bei einer Änderung
50 % vom Bestellwert berechnet!
Vertragsinhalt, Information und sonstige Nebenleistungen:
Der Kunde ist für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-,
Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen
und für die Vollständigkeit seiner Reisedokumente selbst verantwortlich.
Die Teilnahme an der Reise erfolgt auf eigene
Gefahr. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der
Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich bzw. dass er den
körperlichen Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die
Teilnahme Minderjähriger ist nur in Begleitung eines
Erziehungsberechtigten möglich. Über die auch den
Vermittlern treffenden Informationspflichten hinaus hat der
Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene
Leistung zu informieren.
Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung
gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin
enthaltenen Informationen sind Gegenstand des
Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende
Vereinbarungen getroffen wurden. Die angegebenen
Etappenorte sind die meist und hauptsächlich angefahrenen
Etappenziele.
4. Reise mit besonderen Risiken:
Bei Reisen mit besonderen Risken (z. B. Expeditionscharakter)
haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge
des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines
Pflichtenbereiches geschieht.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen:
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines
Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in
angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder
die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der
Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich-
oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche
Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die
dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der
Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines
Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese
weder mit Vorsatz noch mit grober Fahrlässigkeit gehandelt
haben. Den Veranstalter trifft keine Haftung beim
Gepäcktransport für Gegenstände, welche üblicherweise nicht
im Reisegepäck mitgenommen werden. Ausnahme: Der Kunde
hat den Veranstalter VORHER schriftlich davon in Kenntnis
gesetzt. Über den täglichen Gebrauch hinausgehende
Gegenstände können daher nur bei vorheriger Info GESONDERT
transportiert werden. Schäden an Haltegriffen der
Gepäckstücke können grundsätzlich NICHT ersetzt werden,
da unsere Mitarbeiter diese entsprechend anfassen müssen.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den
er während der Reise feststellt, unverzüglich einem
Repräsentanten des Veranstalters bzw. dem Veranstalter direkt
mitzuteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass ihm ein solcher
bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne
nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser
Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber
als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine
eventuellen Schadensersatzansprüche schmälern. Der
Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt
oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht
hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig
darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der
Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
Repräsentanten den Veranstalter direkt über Mängel zu
informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach
dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei
Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Bei Schiffsreisen haftet Donau
Touristik nach dem österr. Binnenschifffahrts-Gesetz.
5.5. Reisegepäck-Gepäcktransport
Beim täglichen Transport des Reisegepäcks wird dieses
naturgemäß mehr beansprucht. Es wird empfohlen, möglichst
robuste Gepäckstücke zu verwenden. Pro Person kann nur 1
Gepäckstück transportiert werden. Für optische Schäden und
Schäden an Tragegriffen, die durch den üblichen Gebrauch
entstehen können, kann keine Haftung übernommen werden.
Für Schäden oder den Verlust des Reisegepäcks haften wir nur
bis max. EUR 500,- pro Person. Der Transport von
Kundenfahrrädern ist nur auf Kundenrisiko möglich, da die
vorhandenen Transportanhänger Fixeinstellungen für
Veranstalterräder aufweisen und eine Befestigung fremder
Räder nur bedingt möglich ist. Für während des
Fahrradtransportes entstandene Schäden kann daher nicht
gehaftet werden. Aufgrund der zollrechtlichen Bestimmungen
dürfen Gepäckstücke bei grenzüberschreitenden Etappen nicht
versperrt werden (Zollkontrollen) und Bargeld, Dokumente
und Wertgegenstände können daher nicht in Verwahrung
genommen werden bzw. müssen vom Kunden persönlich verwahrt
werden (s. auch 5.2.). Der Abschluss einer
Reisegepäcksversicherung wird unbedingt empfohlen.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprücken
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder
mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen
zu sichern. Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb
von 6 Monaten geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt
sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich
nach Rückkehr von der Reise (spätestens 4 Wochen nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung) direkt beim Veranstalter
oder im Weg des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen.
7.1. Rücktritt des Kunden vom Vertrag:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages vom Veranstalter
geändert werden, kann der Kunde kostenlos vom Vertrag
zurücktreten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die
Vertragsänderung dem Kunden direkt oder über den Vermittler
unverzüglich mitzuteilen, und ihn dabei über die bestehende
Wahlmöglichkeit, entweder vom Vertrag zurücktreten oder die
Änderung zu akzeptieren, zu belehren; der Kunde hat sein
Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Beim Rücktritt von einer
gebuchten Reise aus anderen Gründen empfiehlt es sich, diesen
schriftlich und in eingeschriebener Form vorzunehmen. Bei
einem Rücktritt sind folgende Stornogebühren zu entrichten:
bis 35 Tage vor Reiseantritt Bearbeitungsgebühr EUR 25,-;
zwischen dem 34. und 14. Tag vor Reiseantritt 30 % des
Reisepreises; zwischen dem 13. und 8. Tag vor Reiseantritt 40
%; zwischen dem 7. und 1. Tag vor Anreise 50 %; ab
Anreisetag oder später 85 % des Reisepreises. No-show liegt
vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Anreise wegen eines
ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. In diesem Fall sind
ebenfalls 100 % Stornogebühr zu entrichten. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen (z. B. bei Abbruch einer
Reise) werden nicht zurückerstattet.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
Der Veranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird (bis 21 Tage
vor Reiseantritt) bzw. aufgrund höherer Gewalt (Streiks,
Krieg oder kriegsähnlicher Zustände, Epidemien,
Naturkatastrophen, etc.), das heißt aufgrund ungewöhnlicher
und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich
auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren
Folgen trotz Anwendung der gehobenen Sorgfalt nicht hätten
vermieden werden können. Geleistete Zahlungen werden rückerstattet.
Weitere Ansprüche bestehen nicht.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise:
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit,
wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die
Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten,
ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall
ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem
Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderung des Vertrages:
Bei Änderung, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten
jene im Abschnitt 5 angegebenen Regelungen. Ergibt sich nach
der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten
Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht
werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann.
Leistungsänderungen bzw. Änderungen im Programmablauf
und Ersatzleistungen kann der Kunde nur aus wichtigen,
objektiv erkennbaren Gründen ablehnen.
9. Veranstalter/Absicherung von Kundengeldern:
Laut EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990
(90/314/EWG, Artikel 2 Z.1) - im österr. Recht gemäß
Reisebüro-Sicherungsverordung (RSV) BGBl. II Nr.
316/1999, Donau Touristik GmbH, Lederergasse 4-12, A-
4010 Linz, Firmenbuch HG Linz, FN 146860x, DVR:
0876194, ist im Veranstalterverzeichnis des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter
der Eintragsnummer 1998/0057 registriert.
Die von Donau Touristik veranstalteten Pauschalreisen sind
im Falle einer Insolvenz durch eine Bankgarantie bei der
BA-CA unter der Nr. 8100/1225.994 abgesichert. Dies gilt
für bereits entrichtete Zahlungen für Reiseleitungen, die nicht
mehr erbracht werden und notwendige Aufwendungen für
Rückreise. Der Veranstalter übernimmt Kundengelder als
Anzahlung bis max. 20 % des Reisepreises früher als zwei
Wochen vor Reiseabtritt. Die erhöhte Absicherung (§ 4 Abs.
4RSV) ist durch die oben angeführten Bankgarantie
gewährleistet. Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche bei
sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab
Eintritt der Insolvenz beim Abwickler Europäische
Reisebüroversicherung Aktiengesellschaft, Augasse 5-7, A-
1090 Wien (Tel. 0043 1 71191 50819) anzumelden.
10. Umbuchungen:
Ab der 8. Woche vor Anreise können Umbuchungen nur zu
einer Gebühr von EUR 20,- vorgenommen werden.
Angebote und Preise entsprechen dem Stand bei Drucklegung
des Kataloges (Jänner 2008), vorbehaltlich ev. nach Drucklegung
eingetretenen Änderungen von Wechselkursen, Steuern
und behördlich festgelegten Gebühren.
Veranstalter: Donau Touristik GmbH, Lederergasse 4-12,
A-4010 Linz/Donau.
DVR: 0876194. Handelsgericht Linz, Firmenbuch FN
146860x.