Allgemeine Reisebedinungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutz BGBI. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministeriums
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
in Entsprechung des § 73 Abs. 1GewO 1994 und des § 8 der
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe. Der vollständige Wortlaut kann in
jedem Reisebüro eingesehen oder vom Veranstalter angefordert
werden.
Das Reisebüro kann als Vermittler und/oder als Veranstalter
auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich
um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer zu
bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistung zu erbringen verspricht und dazu
im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur
Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter
auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
sofern es auf diese Vermittlungsfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler oder als
Veranstalter mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des
KSchG) Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen der
vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen
(z. B. Bahn, Schiff) und der anderen vermittelten
Leistungsträger gehen vor.
DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER:
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages, den
der Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder über einen
Vermittler abschließt. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den
Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt
grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN,
Abweichungen sind in den Werbeunterlagen
gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften nachstehend ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluss:
Die Anmeldung muss schriftlich oder per E-mail erfolgen und wird
nach Aushändigen der Rechnung verbindlich. Der gesamte Reisepreis muss bei Tagesausflügen bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt
und bei Nächtigungsarrangements bis spätestens 14 Tage vor Anreise eingehen.
Bei Tagesausflügen werden die Reiseunterlagen bereits mit der Rechnung zugeschickt und sind ab Zahlungseingang gültig.
Bei Nächtigungsarrangements werden erst nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises die Reiseunterlagen versandt.
Bitte berücksichtigen Sie die Überweisungsdauer
von bis zu 5 Tagen! Sollte bis spätestens 3 Tage vor Anreise kein
Zahlungseingang erfolgt sein, wird für zusätzliche Aufwendungen in
diesem Fall eine Gebühr von € 5,- in Rechnung gestellt. Da die Reiseunterlagen
per Post versandt werden, kann in diesem Fall Donau
Touristik GmbH auch keine Haftung dafür übernehmen, dass diese
beim Kunden rechtzeitig eintreffen.
2. Änderung/Umbuchung
Ein Wechsel des Reiseteilnehmers ist dann möglich, wenn die Ersatzperson
alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt, und dies spät. 14
Tage vor Reiseantritt erfolgt. Der Überträger und der Erwerber haften
auch für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu
ungeteilter Hand. Bei Änderung hinsichtlich des Teilnehmers, Zustieg,
Unterkunft, Beförderung oder des Reiseverlaufes wird eine Umbuchungsgebühr
von € 25,- eingehoben.
Bei bereits versandten Zugtickets wird bei einer Änderung 35 % vom
Bestellwert berechnet!
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen:
Der Kunde ist für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-, Zoll-,
Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen und für die Vollständigkeit
seiner Reisedokumente selbst verantwortlich. Die Teilnahme
an der Reise erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer ist für
die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich bzw.
dass er den körperlichen Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die
Teilnahme Minderjähriger ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten
möglich. Über die auch den Vermittlern treffenden Informationspflichten
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über
die von ihm angebotene Leistung zu informieren.
Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen
Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen
sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der
Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die angegebenen
Etappenorte sind die meist und hauptsächlich angefahrenen
Etappenziele.
4. Reise mit besonderen Risiken:
Bei Reisen mit besonderen Risken (z. B. Expeditionscharakter) haftet
der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes
der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches
geschieht.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen:
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches
auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder
eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem
Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist
dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines
Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder mit
Vorsatz noch mit grober Fahrlässigkeit gehandelt haben. Den Veranstalter
trifft keine Haftung beim Gepäcktransport für Gegenstände,
welche üblicherweise nicht im Reisegepäck mitgenommen werden.
Ausnahme: Der Kunde hat den Veranstalter VORHER schriftlich davon
in Kenntnis gesetzt. Über den täglichen Gebrauch hinausgehende
Gegenstände können daher nur bei vorheriger Info GESONDERT
transportiert werden. Schäden an Haltegriffen der Gepäckstücke können
grundsätzlich NICHT ersetzt werden, da unsere Mitarbeiter diese
entsprechend anfassen müssen.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während
der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters
bzw. dem Veranstalter direkt mitzuteilen. Dies setzt jedoch voraus,
dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und
Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser
Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden
angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadensersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht
hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber
aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine
Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden
angerechnet werden kann. Gegebenfalls empfiehlt es sich, in
Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten den Veranstalter direkt
über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen
nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Bei
Schiffsreisen haftet Donau Touristik nach dem österr. Binnenschifffahrts-
Gesetz.
5.5. Reisegepäck-Gepäcktransport:
Beim täglichen Transport des Reisegepäcks wird dieses naturgemäß
mehr beansprucht. Es wird empfohlen, möglichst robuste Gepäckstücke
zu verwenden. Pro Person kann nur 1 Gepäckstück transportiert werden.
Für optische Schäden und Schäden an Tragegriffen, Handgriffen,
Ziehgurte oder Rollen, die durch den üblichen Gebrauch entstehen können,
kann keine Haftung übernommen werden. Für Schäden oder den
Verlust des Reisegepäcks haften wir für 1 Gepäckstück/
Person nur bis max. € 500,- während des Gepäcktransports haften wir
nur, wenn diese schuldhaft von unseren gesetzlichen Vertretern, Stellvertretern
oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und uns sofort
nach Auftreten gemeldet werden. Der Transport von Kundenfahrrädern
ist nur auf Kundenrisiko möglich, da die vorhandenen Transportanhänger
Fixeinstellungen für Veranstalterräder aufweisen und
eine Befestigung fremder Räder nur bedingt möglich ist. Für während
des Fahrradtransportes entstandene Schäden kann daher nicht gehaftet
werden. Trotzdem bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer Transporthaftpflichtversicherung
um € 63,- abzuschließen. Aufgrund der zollrechtlichen
Bestimmungen dürfen Gepäckstücke bei grenzüberschreitenden
Etappen nicht versperrt werden (Zollkontrollen) und Bargeld,
Dokumente und Wertgegenstände können daher nicht in Verwahrung
genommen werden bzw. müssen vom Kunden persönlich verwahrt werden
(s. auch 5.2.). Bei Gepäcktransfer innerhalb eines Staates sind diese
zu versperren. Der Abschluss einer Reisegepäcksversicherung wird
unbedingt empfohlen.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprücken
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem
Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen
bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche
können nur innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse
des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise
(spätestens 4 Wochen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung)
direkt beim Veranstalter oder im Weg des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen.
7.1. Rücktritt des Kunden vom Vertrag:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages vom Veranstalter geändert
werden, kann der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der
Veranstalter ist verpflichtet, die Vertragsänderung dem Kunden direkt
oder über den Vermittler unverzüglich mitzuteilen, und ihn dabei über
die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder vom Vertrag zurücktreten
oder die Änderung zu akzeptieren, zu belehren; der Kunde hat sein
Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Beim Rücktritt von einer gebuchten
Reise aus anderen Gründen empfiehlt es sich, diesen schriftlich und
in eingeschriebener Form vorzunehmen. Stornosatz:
Bis 21 Tage vor Reiseantritt kostenfrei; ab 20 Tage bis 3 Tage vor Reiseantritt 30 %; ab 2 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 50 %; No-show liegt vor, wenn der
Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder
wenn er die Anreise wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt.
In diesem Fall sind ebenfalls 100 % Stornogebühr zu entrichten. Nicht
in Anspruch genommene Leistungen (z. B. bei Abbruch einer Reise)
werden nicht zurückerstattet.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
Der Veranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn die Mindestteilnehmeranzahl
nicht erreicht wird (bis 21 Tage vor Reiseantritt)
bzw. aufgrund höherer Gewalt (Streiks, Krieg oder kriegsähnlicher
Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen, etc.), das heißt aufgrund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige,
der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen
trotz Anwendung der gehobenen Sorgfalt nicht hätten vermieden
werden können. Geleistete Zahlungen werden rückerstattet. Weitere
Ansprüche bestehen nicht.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise:
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn
der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise
durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung,
nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
8. Änderung des Vertrages:
Bei Änderung, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene im
Abschnitt 5 angegebenen Regelungen. Ergibt sich nach der Abreise,
dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht
erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit
die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche
Vorkehrungen nicht getroffen werden, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
zu sorgen, mit dem der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen
mit Ihm vereinbarten Ort befördert wird. Leistungsänderungen
bzw. Änderungen im Programmablauf und Ersatzleistungen kann
der Kunde nur aus wichtigen, objektiv erkennbaren Gründen ablehnen.
Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung
von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Veranstalter/Absicherung von Kundengeldern:
Laut EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/
EWG, Artikel 2 Z.1) – im österr. Recht gemäß Reisebüro-Sicherungsverordung
(RSV) BGBl. II Nr. 316/1999, Donau Touristik
GmbH, Lederergasse 4-12, A-4010 Linz, Firmenbuch HG Linz, FN
146860x, DVR: 0876194, ist im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten unter der Eintragsnummer
1998/0057 registriert.
Die von Donau Touristik veranstalteten Pauschalreisen sind
im Falle einer Insolvenz durch eine Bankgarantie bei der
Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich mit Sitz in Linz unter
der Nummer 8.434.006 abgesichert. Dies gilt für bereits
entrichtete Zahlungen für Reiseleistungen, die nicht mehr
erbracht werden und notwendige Aufwendungen für Rückreise.
Der Veranstalter übernimmt Kundengelder als Anzahlung
bis max. 20 % des Reisepreises früher als zwei Wochen
vor Reiseabtritt. Die erhöhte Absicherung (§ 4 Abs. 4RSV)
ist durch die oben angeführten Bankgarantie gewährleistet.
Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche bei sonstigem
Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt der
Insolvenz beim Abwickler Europäische Reisebüroversicherung
Aktiengesellschaft, Augasse 5-7, A-1090 Wien (Tel.
0043 1 71191 50819) anzumelden.
10. Umbuchungen:
Ab 20 Tage vor Anreise können Umbuchungen nur zu einer Gebühr
von € 25,- vorgenommen werden.
Weitere wesentliche Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen
Reisebedingungen, herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich.
Deren jeweils gültige Fassung Sie mit Ihrer Buchung sowie im
Internet unter www.donaureisen.com erhalten. Alle Angaben in diesem
Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Januar 2009.
Veranstalter: Donau Touristik GmbH, Lederergasse 4-12,
A-4010 Linz/Donau. Tel (0043) 070-2080.
DVR: 0876194. Handelsgericht Linz, Firmenbuch FN 146860x.
Ermäßigungen
Bei Buchung von Tagesausflügen: 0-6 Jahre 100 %, 7-15 Jahre 50 % Ermäßigung;
Bei Buchung eines Kindes mit 2
Erwachsenen im Doppel bei 0-6
Jahren 100%, bis 11 Jahren 50%
und 12-15 Jahren 25% Ermäßigung.