Allgemeine Reise-Bedingungen (ARB) - Schiff

Donau Touristik ARB
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Buchungen/Auskünfte direkt beim Reiseveranstalter Donau-Touristik

Allgemeine Reisebedinungen (ARB 1992)

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutz BGBI. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. 1 Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe. Der vollständige Wortlaut kann in jedem Reisebüro eingesehen oder vom Veranstalter angefordert werden. Das Reisebüro kann als Vermittler und/oder als Veranstalter auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistung zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlungsfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler oder als Veranstalter mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z. B. Bahn, Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER:
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages, den der Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder über einen Vermittler abschließt. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in den Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften nachstehend ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluss:
Die Anmeldung muss schriftlich oder per E-mail erfolgen und wird nach Aushändigen der Rechnung verbindlich. Der gesamte Reisepreis muss bei Tagesausflügen bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt und bei Nächtigungsarrangements bis spätestens 14 Tage vor Anreise eingehen. Bei Tagesausflügen werden die Reiseunterlagen bereits mit der Rechnung zugeschickt und sind ab Zahlungseingang gültig. Bei Nächtigungsarrangements werden erst nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises die Reiseunterlagen versandt. Bitte berücksichtigen Sie die Überweisungsdauer von bis zu 5 Tagen! Sollte bis spätestens 3 Tage vor Anreise kein Zahlungseingang erfolgt sein, wird für zusätzliche Aufwendungen in diesem Fall eine Gebühr von € 5,- in Rechnung gestellt. Da die Reiseunterlagen per Post versandt werden, kann in diesem Fall Donau Touristik GmbH auch keine Haftung dafür übernehmen, dass diese beim Kunden rechtzeitig eintreffen.

2. Änderung/Umbuchung
Ein Wechsel des Reiseteilnehmers ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt, und dies spät. 14 Tage vor Reiseantritt erfolgt. Der Überträger und der Erwerber haften auch für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei Änderung hinsichtlich des Teilnehmers, Zustieg, Unterkunft, Beförderung oder des Reiseverlaufes wird eine Umbuchungsgebühr von € 25,- eingehoben. Bei bereits versandten Zugtickets wird bei einer Änderung 35 % vom Bestellwert berechnet!

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen:
Der Kunde ist für die Einhaltung aller geltenden Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flughafen- und Gesundheitsbestimmungen und für die Vollständigkeit seiner Reisedokumente selbst verantwortlich. Die Teilnahme an der Reise erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich bzw. dass er den körperlichen Anforderungen der Reise gewachsen ist. Die Teilnahme Minderjähriger ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten möglich. Über die auch den Vermittlern treffenden Informationspflichten hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Die angegebenen Etappenorte sind die meist und hauptsächlich angefahrenen Etappenziele.

4. Reise mit besonderen Risiken:
Bei Reisen mit besonderen Risken (z. B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen:


5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder mit Vorsatz noch mit grober Fahrlässigkeit gehandelt haben. Den Veranstalter trifft keine Haftung beim Gepäcktransport für Gegenstände, welche üblicherweise nicht im Reisegepäck mitgenommen werden. Ausnahme: Der Kunde hat den Veranstalter VORHER schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Über den täglichen Gebrauch hinausgehende Gegenstände können daher nur bei vorheriger Info GESONDERT transportiert werden. Schäden an Haltegriffen der Gepäckstücke können grundsätzlich NICHT ersetzt werden, da unsere Mitarbeiter diese entsprechend anfassen müssen.

5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters bzw. dem Veranstalter direkt mitzuteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadensersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten den Veranstalter direkt über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Bei Schiffsreisen haftet Donau Touristik nach dem österr. Binnenschifffahrts- Gesetz.

5.5. Reisegepäck-Gepäcktransport:
Beim täglichen Transport des Reisegepäcks wird dieses naturgemäß mehr beansprucht. Es wird empfohlen, möglichst robuste Gepäckstücke zu verwenden. Pro Person kann nur 1 Gepäckstück transportiert werden. Für optische Schäden und Schäden an Tragegriffen, Handgriffen, Ziehgurte oder Rollen, die durch den üblichen Gebrauch entstehen können, kann keine Haftung übernommen werden. Für Schäden oder den Verlust des Reisegepäcks haften wir für 1 Gepäckstück/ Person nur bis max. € 500,- während des Gepäcktransports haften wir nur, wenn diese schuldhaft von unseren gesetzlichen Vertretern, Stellvertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden und uns sofort nach Auftreten gemeldet werden. Der Transport von Kundenfahrrädern ist nur auf Kundenrisiko möglich, da die vorhandenen Transportanhänger Fixeinstellungen für Veranstalterräder aufweisen und eine Befestigung fremder Räder nur bedingt möglich ist. Für während des Fahrradtransportes entstandene Schäden kann daher nicht gehaftet werden. Trotzdem bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer Transporthaftpflichtversicherung um € 63,- abzuschließen. Aufgrund der zollrechtlichen Bestimmungen dürfen Gepäckstücke bei grenzüberschreitenden Etappen nicht versperrt werden (Zollkontrollen) und Bargeld, Dokumente und Wertgegenstände können daher nicht in Verwahrung genommen werden bzw. müssen vom Kunden persönlich verwahrt werden (s. auch 5.2.). Bei Gepäcktransfer innerhalb eines Staates sind diese zu versperren. Der Abschluss einer Reisegepäcksversicherung wird unbedingt empfohlen.

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprücken
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise (spätestens 4 Wochen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung) direkt beim Veranstalter oder im Weg des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen.

7.1. Rücktritt des Kunden vom Vertrag:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages vom Veranstalter geändert werden, kann der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Vertragsänderung dem Kunden direkt oder über den Vermittler unverzüglich mitzuteilen, und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Änderung zu akzeptieren, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Beim Rücktritt von einer gebuchten Reise aus anderen Gründen empfiehlt es sich, diesen schriftlich und in eingeschriebener Form vorzunehmen. Stornosatz: Bis 21 Tage vor Reiseantritt kostenfrei; ab 20 Tage bis 3 Tage vor Reiseantritt 30 %; ab 2 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 50 %; No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Anreise wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. In diesem Fall sind ebenfalls 100 % Stornogebühr zu entrichten. Nicht in Anspruch genommene Leistungen (z. B. bei Abbruch einer Reise) werden nicht zurückerstattet.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
Der Veranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wird (bis 21 Tage vor Reiseantritt) bzw. aufgrund höherer Gewalt (Streiks, Krieg oder kriegsähnlicher Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen, etc.), das heißt aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gehobenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Geleistete Zahlungen werden rückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise:
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8. Änderung des Vertrages:
Bei Änderung, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene im Abschnitt 5 angegebenen Regelungen. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit dem der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit Ihm vereinbarten Ort befördert wird. Leistungsänderungen bzw. Änderungen im Programmablauf und Ersatzleistungen kann der Kunde nur aus wichtigen, objektiv erkennbaren Gründen ablehnen. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

9. Veranstalter/Absicherung von Kundengeldern:
Laut EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/ EWG, Artikel 2 Z.1) – im österr. Recht gemäß Reisebüro-Sicherungsverordung (RSV) BGBl. II Nr. 316/1999, Donau Touristik GmbH, Lederergasse 4-12, A-4010 Linz, Firmenbuch HG Linz, FN 146860x, DVR: 0876194, ist im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter der Eintragsnummer 1998/0057 registriert.

Die von Donau Touristik veranstalteten Pauschalreisen sind im Falle einer Insolvenz durch eine Bankgarantie bei der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich mit Sitz in Linz unter der Nummer 8.434.006 abgesichert. Dies gilt für bereits entrichtete Zahlungen für Reiseleistungen, die nicht mehr erbracht werden und notwendige Aufwendungen für Rückreise. Der Veranstalter übernimmt Kundengelder als Anzahlung bis max. 20 % des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseabtritt. Die erhöhte Absicherung (§ 4 Abs. 4RSV) ist durch die oben angeführten Bankgarantie gewährleistet. Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt der Insolvenz beim Abwickler Europäische Reisebüroversicherung Aktiengesellschaft, Augasse 5-7, A-1090 Wien (Tel. 0043 1 71191 50819) anzumelden.

10. Umbuchungen:
Ab 20 Tage vor Anreise können Umbuchungen nur zu einer Gebühr von € 25,- vorgenommen werden.

Weitere wesentliche Einzelheiten ergeben sich aus den Allgemeinen Reisebedingungen, herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich. Deren jeweils gültige Fassung Sie mit Ihrer Buchung sowie im Internet unter www.donaureisen.com erhalten. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Januar 2009. Veranstalter: Donau Touristik GmbH, Lederergasse 4-12, A-4010 Linz/Donau. Tel (0043) 070-2080. DVR: 0876194. Handelsgericht Linz, Firmenbuch FN 146860x.


Ermäßigungen
Bei Buchung von Tagesausflügen: 0-6 Jahre 100 %, 7-15 Jahre 50 % Ermäßigung; Bei Buchung eines Kindes mit 2 Erwachsenen im Doppel bei 0-6 Jahren 100%, bis 11 Jahren 50% und 12-15 Jahren 25% Ermäßigung.
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